Der Gesellenausschuss
der Schreinerinnung
Traunstein
_______________________________
Wer kann beim Gesellenausschuss mitmachen:
In kurzen Worten: jeder angestellte Geselle oder Meister. Aber hier der genaue Wortlaut.
§ 71
(1) Wählbar ist jeder Geselle, der
(2) Über die Wahlbehandlung ist eine Niederschrift anzufertigen
§ 71 a
Eine kurzzeitige Arbeitslosigkeit lässt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71
unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate
besteht.
§ 72
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch wenn sie nicht mehr bei
Innungsmitgliedern beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerksinnung
im Betrieb eines selbständigen Handwerkers verbleiben, die Mitgliedschaft noch
bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle eintretender
Arbeitslosigkeit behalten sie ihr Amt bis zum Ende der Wahlzeit.
Zurück zur Startseite des Gesellenausschusses